Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Damit unterstützen wir noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen. Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Neu in der Überbrückungshilfe III:
- Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
Für wen?
- Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Mio EUR in 2020, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Voraussetzung
- Corona bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30% in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird.
Antrag
- Antragsstellung erfolgt über den Steuerberater.
Erstattet werden
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
- (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019)
FAQ – Punkt 2.4: Welche Kosten sind förderfähig? -> Punkt 14
[…]Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist.[…]
Weiterführende Links
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Für Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung telefonisch unter +49 341 49725-50 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.