Allgemeine Geschäftsbedingungen der AAIC Soft Systems GmbH

(im Folgenden kurz als „AAIC" bezeichnet)

1. Abschnitt: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der AAIC erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Verträge über Hardware sind Kaufverträge, Verträge über Software sind Lizenzverträge.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote der AAIC sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
  2. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Die Verkaufsangestellten der AAIC sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die AAIC an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager AAIC.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Kunde befindet sich mit der Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug.
  3. Die AAIC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, sie werden unter dem Vorbehalt jederzeitigen Rückgaberechtes erfüllungshalber angenommen.
  5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 5 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 6. Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten

  1. Die gewöhnlichen Geschäftszeiten der AAIC liegen arbeitstäglich (Mo. - Fr.) zwischen 8:00 und 16:30 Uhr.
  2. Werden Arbeiten beim oder für den Kunden in Zeiten außerhalb der unter Abs. 1 genannten beauftragt, erhebt die AAIC ohne gesonderte Vereinbarung folgende Zuschläge auf die Stundensätze:
    1. 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr;
    2. 25 Prozent für Arbeit an Samstag;
    3. 40 Prozent für Nachtarbeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde;
    4. 50 Prozent für Sonntagsarbeit;
    5. 125 Prozent für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen;
    6. 150 Prozent für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai.
  3. Berechnungsbasis sind die im Auftrag genannten Stundensätze. Wurden Tagessätze beauftrag, berechnet sich der maßgebliche Stundensatz aus dem Tagessatz dividiert durch 8 Stunden. Wurden Pauschalhonorare vereinbart, wird der Zuschlag auf Grundlage eines Stundensatzes von 100,00 € berechnet. Maßgeblich sind stets die tatsächlich geleisteten Stunden.
  4. Da zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe / Auftragslegung die Ausführungszeiten in aller Regel nicht bekannt sind, gelten o. g. Zuschläge ohne Weiteres als vereinbart, wenn der Auftraggeber Arbeiten in den beschriebenen Zeiten fordert.

2. Abschnitt: Zusätzliche Bedingungen für Hardware

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch AAIC steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der AAIC durch Zulieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei AAIC , deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die AAIC von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die AAIC nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der AAIC.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
  6. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum

§ 8 Versand und Gefahrenübergang

  1. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und der AAIC von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung, die vom Käufer unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der AAIC verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 9 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Erzeugnisse sind nur von uns geprüfte Hardware-Aufrüstungen, Ersatzteile und Zubehör zu verwenden, die von uns geliefert wurden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen durch nicht autorisiertes Personal vornehmen lässt.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In solchem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 10 Rücksendung / Nacherfüllungsabwicklung

  1. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die AAIC einzusenden bzw. anzuliefern.
  2. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
  3. Der Käufer ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. Die AAIC übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden von uns nicht übernommen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die AAIC behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur fälligen Zahlung des Preises unter Abdeckung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers vor, bei mehreren Verträgen bis zur restlosen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus sämtlichen Verträgen. Bis zur Erfüllung sämtlicher der AAIC gegenüber dem Käufer zustehender Ansprüche darf dieser über die gelieferte Ware vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer nicht verfügen.
  2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die AAIC berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche der AAIC. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Macht die AAIC von dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so ist sie berechtigt, nach angemessener Frist über diese Ware anderweitig zu verfügen und bei vollständiger Zahlung des Preises dem Käufer eine gleiche oder gleichwertige Ware zu liefern.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung ihrer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass der Käufer bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung gegenüber jedem Dritten darauf hinweist, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum der AAIC steht und uns dies unter gleichzeitiger Übersendung des Pfandprotokolls schriftlich bestätigt. Sollten durch den Zugriff Dritter Schäden an den Gegenständen, die im Eigentum der AAIC stehen, eintreten, so hat der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch die Intervention der AAIC entstehen können, zu ersetzen.

3. Abschnitt: Zusätzliche Bedingungen für Software

1. Unterabschnitt: System-, systemnahe und Standardsoftware

§ 12 Vertragsgegenstand und Lizenz

  1. Gegenstand des Vertrages sind:
    1. die Überlassung von Systemsoftware und systemnaher Software gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung
    2. die Überlassung von Standardsoftware gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung
    3. die Änderung von Software und sonstige Software-Service-Leistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste der AAIC.
  2. Die Lieferung von Datenträgern und sonstigen körperlichen Gegenständen ist nicht Inhalt dieses Vertrages. Hierüber ist gegebenenfalls ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
  3. Die AAIC vermittelt dem Käufer gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und übertragbare Lizenz, die Software und Dokumentation entsprechend den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers zu benutzen.

§ 13 Leistungsumfang

  1. Systemsoftware und systemnahe Software überlässt die AAIC in dem Umfang, der die Funktionstüchtigkeit des Systems und die Wartung der Hardware gewährleistet.
  2. Standardsoftware überlässt die AAIC dem Käufer einschließlich eines Exemplars der Anwenderdokumentation mit Bedienungsanleitung; die AAIC legt den Umfang der Standardsoftware fest.

2. Unterabschnitt: Individualsoftware

§ 14 Vertragsgegenstand

  1. Der Umfang für Individualsoftware richtet sich nach dem Leistungsverzeichnis.
  2. Der Käufer wird der AAIC auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten / auswerten lassen und überprüfen / überprüfen lassen.
  3. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben erforderlich sind, gehen zu Lasten des Käufers. Das Gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.

§ 15 Gewährleistung

  1. Dem Käufer ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software bzw. in der kundenspezifischen Anpassung nicht ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf den Ersatz, die Nachbesserung oder auf die Erstattung des ganzen oder eines Teiles des Rechnungsbetrages des mangelhaften Produktes bzw. der Installation.
  2. Die AAIC gewährleistet 6 Monaten ab Programmübergabe, dass nachvollziehbare Programmfehler, die der Käufer der AAIC unverzüglich schriftlich mitteilt, kostenlos behoben werden. Die Gewährleistung entfällt für Software oder Softwareteile, die vom Käufer geändert oder erweitert werden.
  3. Die AAIC gewährleistet 6 Monate ab Programmübergabe, dass nachvollziehbare kundenspezifische Installationsfehler, die der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitteilt, kostenlos behoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen an der Installation von nicht durch von uns autorisiertem Personal durchgeführt werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen in der Hard- und Software des Systems vorgenommen werden, die die Installation der Software beeinflussen.
  4. Dem Käufer steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Forderungen der AAIC zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers jeglicher Art gegen die AAIC sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. bei Verlust von Daten oder entgangener Gewinn, Ansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, wegen unerlaubter Handlung und Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit und Fehlens zugesicherter wesentlicher Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird. Schadenersatzansprüche gegen die AAIC für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden der Schaden nicht eingetreten wäre.
  6. Eine Gewährleistung auf Funktionsfähigkeit von Software die nicht von uns installiert wurde, übernimmt die AAIC nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 16 Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der AAIC und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die AAIC ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Leipzig Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

Stand: 26. Oktober 2009


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